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Steuertip
für Putzen, Malern, Reparieren
Das Finanzamt spart Ihnen bis zu 1200 Euro Steuerzahlung

Vorwort

Der Inhalt dieser Webseite dient lediglich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Beratungsleistungen durch einen Steuerberater.
Insbesondere stellen die wiedergegebenen Informationen keine steuerliche Beratung oder anwaltliche Beratung juristischer oder anderer Art dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Es wird ausdrücklich keine Haftung für Handlungen übernommen, die auf Grundlage der hier aufgeführten Informationen und Angaben unternommen werden.
Eine Beratung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.

Steuerermäßigung für Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 EStG)

Seit dem 7. April 2007 ist es amtlich: Mit Zustimmung des Bundesrates sind Handwerkerrechnungen von Privathaushalten von der Steuer absetzbar. Profitieren sollen davon nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter.

Um der grassierenden Schwarzarbeit ein Schnippchen zu schlagen, offeriert der Gesetzgeber nun auch für Handwerkerarbeiten im Haushalt handfeste Steuervorteile. Abgesetzt werden können alle handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück - und zwar von Mietern und Wohnungseigentümern.

Dieser Steuervorteil wird durch eine direkte Steuergutschrift zur Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt. Die Rechtsvorschrift findet sich im §35a EStG. Die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen werden in der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung geltend gemacht.

Das Finanzamt gewährt diesen Steuervorteil nur wenn die Dienstleistungen durch eine Firma oder einen Handwerker durchgeführt und für einen privaten Haushalt in Deutschland erbracht wird.

Begünstigt sind jedoch ausschließlich die Arbeitsleistungen oder eventuell angefallende Fahrtkosten des Auftragnehmers.

Insbesondere kann der Steuervorteil nicht auf Materialkosten gewährt werden.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind anteilig bis max. € 600,-- in der Einkommenssteuererklärung absetzbar. Begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Leistungen:

Hausmeisterdienste (z.B. Schneeräumen), Gartenpflegearbeiten, Hilfe beim Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper und Heizrohre sowie Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen und kleinere Schönheitsreparaturen.

Die Steuergutschrift beträgt 20% der förderfähigen Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 600 EUR pro Jahr und pro Haushalt.
Dieser Höchstbetrag kann jedoch zweimal beansprucht werden, sofern unterschiedliche Leistungen erbracht wurden. Das heißt, pro Kalenderjahr können also maximal 1.200 EUR zusätzlich Steuern gespart werden. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zum einen in haushaltsnahe Dienstleistungen die grundsätzlich auch von einzelnen Haushaltsmitgliedern (Hilfen im Haushalt) erledigt werden können und reine Handwerksleistungen.

Geschickt kombiniert - doppelt gespart

max. 600 EUR für Haushaltshilfen, beispielsweise:

* Reinigungsarbeiten (Wohnungsreinigung, Treppenreinigung, Fensterputzen und ähnliches) * Gartenpflege oder Gartenarbeiten (z.B. Baum- oder Heckenschneiden, Rasen mähen) * Straßenreinigung oder Schneebeseitigung, Winterdienst * Umzugskosten von Umzugsunternehmen

zusätzlich

max. 600 EUR für Handwerksleistungen, beispielsweise:

* Malerarbeiten und Renovierungen in der privaten Wohnung * Dach- oder Fassadenreparaturen * Wartung und Reparaturen an Heizungen und Heizungsanlagen * Wartung oder Reparaturen von Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC * Gartengestaltung oder Gartenarbeiten (ohne die Pflanzen) * Pflasterarbeiten und Wegearbeiten * Schornsteinfegerentgelte und Kosten für den Schornsteinfeger

Ein Beispiel: Der Heizungsmonteur baut einen neuen Heizkörper ein und verlegt einige Heizungsrohre. Die Arbeitskosten wären bis 600 Euro als Handwerksleistung absetzbar. Wenn ein Maler den betroffenen Raum anschließend renoviert, kann sich der Fiskus mit weiteren 600 Euro an den Kosten beteiligen. Voraussetzung: Der Maler streicht oder tapeziert lediglich die Innenwände. Genau dann und nur dann gilt die ausgeführte Arbeit als Schönheitsreparatur, also als abzugsfähige, haushaltsnahe Dienstleistung. Voraussetzung für die Gewährung des Steuervorteils, für haushaltsnahe Dienstleistungen und für erbrachte Handwerksleistung, ist stets eine Rechnung des Dienstleisters oder Handwerkers, in der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind und der Nachweis, dass der Betrag auf das Bankkonto gutgeschrieben wurde (z.B. Einzahlungsbeleg, oder Kontoauszug). Barzahlungen sind somit nicht förderfähig. Ab 2008 müssen dies jedoch nicht der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung beigefügt werden. Sie sind jedoch aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.

Es können allerdings nur die Arbeitskosten angerechnet werden, nicht die gesamte Handwerkerrechnung einschließlich der Materialkosten.

Die Arbeitskosten sind bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro anrechenbar. Der Fiskus erstattet davon 20 Prozent, also bis zu 600 Euro im Jahr.

Beispiel:

Herr und Frau Sparsam wohnen in einem Einfamilienhaus. Einmal im Quartal kommt ein Fensterputzer und reinigt alle Fester für 100 EUR. Der Rasen wird durch den mobilen Hausmeisterservice 14 tägig gemäht und entsorgt. Kosten 100,00 Euro.
Im Frühjahr wurde der Garten von einer Gartenfirma komplett neu gestaltet. Hierfür wurden für Pflanzen 800 EUR und für die Arbeiten 4.200 EUR berechnet.
Als Frau Sparsam für eine Woche krank war, kam die Nachbarin zum Putzen vorbei. Frau Sparsam gab ihr dafür 70 EUR.

Berechnung eines Steuervorteils:

a) Fensterputzen

100 EUR x 4 Quartale = Rechnung 400 EUR davon 20% = 80 EUR

b) Rasenpflege:

14.tägig ist 12 x im Jahr, 100 € x 12 = Rechnung 1200 Euro, davon 20 % = 240,00 EUR

c) Gartengestaltung:

Gesamtrechnung - 5000 EUR abzgl. Pflanzen 800 EUR, förderfähig 4.200 EUR, davon 20 % 840 EUR max. aber 600 EUR.

d)Die Nachbarschaftshilfe

ist mangels Rechnung und Gutschrift auf ein Bankkonto nicht begünstigt.

Insgesamt könnte der Familie Sparsam 920 EUR von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Steuervorteil auch für Mieter und Besitzer von Eigentumswohnungen

Im Rahmen der Nebenkosten zahlen Mieter oftmals auch Leistungen für die obengenannten Dienstleister mit, z.B. Treppenreinigung, Gebäudereinigung, Winterdienst, Garten- bzw. Hofpflege oder den Schornsteinfeger.

Bescheinigt der Vermieter oder Hausverwalter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung, dass für den Mieter solche Leistungen erbracht wurden, greift ebenso die Steuerbergünstigung.

Ausschlaggebend ist, dass der Anteil, den der Mieter an den förderfähigen Aufwendungen klar ersichtlich ist und das eine Trennung zwischen Arbeitsleistung und Material erfolgte.

Die Trennung kann gegebenenfalls auch im Rahmen einer Schätzung erfolgen. Ausreichend für den Nachweis der Aufwendungen ist, in der Regel auch die Nebenkostenabrechnung, sofern sich aus dieser die einzelnen Positionen erkennen lassen.


Material, das für die begünstigten Leistungen in Rechnung gestellt wird. Ggf. muss der Anteil geschätzt werden.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v.H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600,00 EUR pro Jahr und pro Haushalt.

Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an Dienstleister (z.B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.
Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.

Die Steuerermäßigung wirkt sich für Sie nur aus, wenn eine Steuerbelastung vorhanden ist. Sie führt nicht zu einer Steuererstattung, sondern vermindert lediglich eine Steuerbelastung.